Offizielle Seite des Groß Schauener Famose e.V.
eingetragen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder)
VR 5549 FF
Groß Schauener Famose e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen: Groß Schauener FAMOSE e.V.
2. Er hat seinen Sitz in Groß Schauen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde, der Landschaft-, Natur- und Denkmalschutz, insbesondere die Förderung der Verbundenheit mit Groß Schauen und seiner Umgebung, der gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklung von Groß Schauen und seiner Umgebung sowie der dörflichen Infrastruktur.
Dieser Zweck soll erreicht werden durch:
die Erforschung und Vermittlung der Geschichte von Groß Schauen und seiner Umgebung. Hierzu hält der Verein Vorträge - insbesondere in der Kita Groß Schauen -, organisiert Dorf- und Kirchenführungen z. B. gemeinsam mit älteren Dorfbewohnern und Historikern,
die Unterstützung von Einrichtungen (z. B. Kita, Jugendklub) und Veranstaltungen (z. B. Rentnerweihnachtsfeier, Kinderfest in der Kita, Dorffest, Dorfnachmittage), die für das Gemeinwohl insbesondere für Kinder, Jugendliche und ältere Bürger bzw. das generationsübergreifende Miteinander förderlich sind,
die Vermittlung von Kenntnissen über das Landschaftsschutzgebiet Dame-Heideseen, den Naturschutz und den Denkmalschutz. Es ist insbesondere vorgesehen Führungen im Naturschutzgebiet, die Fledermausnacht, Informationsveranstaltungen zu Landwirtschaft und Imkerei und Arbeitseinsätze im Naturschutzgebiet zu organisieren,
die Kooperation mit anderen Vereinen und Einrichtungen, die in bzw. für Groß Schauen wirken. Besonders soll die Zusammenarbeit mit Kita, Feuerwehr, Jugendklub und Sielmann-Stiftung zum Wohl des Dorfes intensiviert werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist parteiunabhängig. Er führt seine Tätigkeit in parteipolitischer und konfessionell-weltanschaulicher Neutralität durch. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in der Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Kassenprüfer.
Die Organmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder,
b) Ehrenmitglieder,
c) fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden.
Ehrenmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.
Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Verein ideell und materiell unterstützen und nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Die fördernde Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Antrags- und Ausspracherecht, aber ohne Stimmrecht und ohne das Recht zur Wahl in den Vorstand des Vereins.
§ 6 Beiträge/Abgaben
Die zu erhebenden Beiträge, Gebühren und Abgaben werden in einer gesonderten Ordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag werden zugleich die Satzung und Ordnungen des Vereins anerkannt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe mitzuteilen.
§ 8 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Tod,
c) Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig und ist dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich anzuzeigen.
Ein Ausschluss ist durch Beschluss des Vorstandes möglich, wenn:
ein Mitglied drei Monate mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und nach Aufforderung innerhalb einer darin zu bestimmenden Frist seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt,
das Verhalten des Mitgliedes den Vereinssinteressen zuwider läuft z.B. bei schwerer Schädigung des Zwecks oder des Ansehens des Vereines.
Mit dem Wirksamwerden des Ausscheidens erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft, insbesondere alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 9 Mitgliederversammlung
Mindestens ein Mal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
Im Falle der ordentlichen Einberufung der Mitgliederversammlung beträgt die Einberufungsfrist mindestens 4 Wochen, im Falle einer außerordentlichen Einberufung mindestens 2 Wochen.
Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Vereinsmitglied stellen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann bei verspäteter Einbringung eines Antrags seine Behandlung gestatten. Anträge auf Änderung der Satzung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Neuwahl, Wiederwahl und Abberufung des Vorstandes,
b) Neuwahl, Wiederwahl und Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder,
c) Wahl des Vorstandsvorsitzenden,
d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
e) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Abberufung und Neuwahl von Kassenprüfern,
h) Festsetzung der Beiträge, Gebühren und Abgaben,
i) Beschlussfassung über Anträge,
j) Satzungsänderungen,
k) Auflösung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ausgenommen Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Vereinsauflösung fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Zur Änderung der Satzung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen in § 14.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder des Vereins verbindlich.
Über die Mitgliederversammlung und insbesondere ihre Beschlüsse ist durch den gewählten Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Abberufung, Wieder- oder Neuwahl im Amt.
Der Vorsitzende kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so übernimmt der Restvorstand dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen auf Vorschlag bzw. Verlangen von Behörden allein zu beschließen. Diese Beschlüsse sind den Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Über die Vorstandssitzung und insbesondere ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von mindestens zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder zu unterschreiben.
§ 11 Vertretung (§ 26 BGB)
Der Vereinsvorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind befugt, jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied, den Verein zu vertreten.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören sollen und nicht dem Verein angehören müssen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Ihre Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer haben innerhalb des Geschäftsjahres und bis zum Ende desselben die Kassenbücher, -belege, -bestände und Vermögenswerte zu prüfen und hierüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich zu den jeweiligen Versammlungen zu berichten. Beanstandungen innerhalb des Geschäftsjahres sind sofort dem gesamten Vorstand zu berichten.
§ 13 Wahlen, Beschlüsse
Alle in dieser Satzung genannten Wahlen und Beschlüsse werden öffentlich vorgenommen. Jedes anwesende stimmberechtigte Vereinsmitglied kann verlangen, dass eine Wahl geheim vorgenommen wird.
Als gewählt gilt derjenige, der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
Anträge auf Abwahl und Ersatzwahl vor Ablauf der Amtszeit können gestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann, ob vor Ablauf der Amtszeit gewählt wird. Es ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt auf einer Mitgliederversammlung, bei der 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein und 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.
Sollte die Anwesenheit von 2/3 aller Stimmberechtigten nicht erreicht werden, so ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, welche dann auch bei Nichterreichen der 2/3 Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Dies ist bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht Abweichendes bestimmt. Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über die Verwertung des noch vorhandenen Vermögens.
Das Restvermögen fällt nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Kinder- und Jugendarbeit in Groß Schauen. Diese Körperschaft hat das übertragene Restvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Groß Schauen, den 28.03.2014